466 Z. 18 f.), zu erkennen. Diese vermögen jedoch nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu ändern, zumal diese Diskrepanzen auf die Übersetzung zurückzuführen sein könnten, denn die Einvernahmen wurden jeweils nicht von der gleichen Person übersetzt. Möglicherweise wurde daher die gleiche Wortwahl der Privatklägerin von der übersetzenden Person anders ins Deutsche übersetzt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass jeweils der gleiche Lebenssachverhalt mit leicht unterschiedlichen Worten beschrieben wurde. Die Schilderungen der Privatklägerin, wie es zur Vergewaltigung gekommen ist, sind sehr detailliert. Mit der Verteidigung (pag. 496 und pag.