Dass die Vergewaltigung für die Privatklägerin weniger einschneidend war als die Drohungen und die damit verbundenen psychischen Auswirkungen, korreliert auch mit dem Eindruck der Kammer, welchen sie anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin gewann. In den Aussagen der Privatklägerin sind kleinere Diskrepanzen, beispielsweise ob sie im Schlafzimmer den Kleiderschrank am Aufräumen und die Wäsche am Falten (pag. 16 Z. 319 f.), das Schlafzimmer am Reinigen bzw. Haushalten (pag. 20 Z. 49) gewesen sei oder den Kleiderschrank gerichtet habe (pag. 466 Z. 18 f.), zu erkennen.