468 Z. 4 ff.). Möglicherweise hat sie deshalb ihre physischen Beschwerden (im Nacken und eine Diskushernie) gegenüber den Ärzten nicht immer mitgeteilt. Die Privatklägerin sagte selbst, dass physische Gewalt vergänglich sei, die psychische Gewalt jedoch nicht vergehe (pag. 23 Z. 173 f.). Dass die Vergewaltigung für die Privatklägerin weniger einschneidend war als die Drohungen und die damit verbundenen psychischen Auswirkungen, korreliert auch mit dem Eindruck der Kammer, welchen sie anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin gewann.