496 und pag. 507). Infolge des Zeitablaufs (der Vorfall lag zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung rund drei Jahre zurück) und der Tatsache, dass die Privatklägerin oberinstanzlich bereits zum fünften Mal zum Vorwurf einvernommen wurde, kann diesen beiden Punkten keine übermässige Bedeutung beigemessen werden. Sie sind letztlich ein Hinweis darauf, dass es sich eben gerade nicht um eine erfundene und auswendig gelernte Geschichte handelt. Die Privatklägerin hat zwar keine Schmerzen explizit erwähnt, aber sie hat wiederum erzählt, dass der Beschuldigte sie stark an den Haaren gezogen habe, was bekannterweise mit Schmerzen verbunden ist.