Sie sei aus dem Zimmer gegangen und dann habe er sie stark an den Haaren gezogen. Schliesslich habe er sie ins Schlafzimmer gezogen, auf das Bett gestossen, versucht sie auszuziehen und dann sei die Vergewaltigung geschehen (pag. 466 Z. 18 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin auch oberinstanzlich das Kerngeschehen konstant, anschaulich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar wiedergab. Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Privatklägerin oberinstanzlich keine Schmerzen im Nacken oder eine Diskushernie erwähnte sowie die Privatklägerin nicht gesagt hat, der Beschuldigte habe sie mit «du Hund» bezeichnet bzw. beschimpft (pag. 496 und pag. 507).