466 Z. 29). Die Privatklägerin gab den Vorfall oberinstanzlich im Wesentlich gleich wie anlässlich ihrer bisherigen Einvernahmen wieder (vgl. pag. 16 f. und pag. 20 f.). So gab sie an, im Schlafzimmer gewesen und den Kleiderschrank gerichtet zu haben. Der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, sie solle zu ihm kommen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihre Tage habe. Wiederum schilderte die Privatklägerin, wahrgenommen zu haben, dass sich der Gesichtsausdruck des Beschuldigten danach plötzlich verändert habe. Weiter habe sie gemerkt, dass der Beschuldigte aggressiv werde. Sie sei aus dem Zimmer gegangen und dann habe er sie stark an den Haaren gezogen.