38 Z. 118 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen – grösstenteils auf entsprechende Vorhalte hin – erneut (vgl. pag. 209 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin zum Vorwurf erneut einvernommen (pag. 466 ff.). Dabei wurde sie zuerst aufgefordert, in freier Rede zu erzählen, was damals passiert sei. Anschliessend wurde sie noch eingehend befragt und es wurden ihr Aussagen des Beschuldigten vorgehalten. Der Privatklägerin fiel es sichtlich schwer, über den Vorfall vom November 2021 zu sprechen (vgl. etwa pag. 466 Z. 29).