Die Kammer kann sich den obigen vorinstanzlichen Erwägungen zu den Aussagen der Privatklägerin zum Vorwurf der Vergewaltigung im Wesentlichen anschliessen. Teilweise wiederholend oder präzisierend sowie ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Die Privatklägerin schilderte den Vorwurf der Vergewaltigung gegenüber der Polizei in freier Rede (vgl. pag. 16 f. und pag. 20 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen, wobei zum Vorfall keine weiteren Fragen gestellt wurden (pag. 38 Z. 118 ff.).