Entgegen der Auffassung der Verteidigung spricht das Anerkennen von gewissen Erinnerungslücken, jedenfalls im Ausmass wie vorliegend, gerade für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Insbesondere steht die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, dass der Vorfall vielleicht 15 Minuten gedauert habe (p. 22 Z. 160), nicht im Widerspruch zur Aussage, dass der Beschuldigte eine Zeit lang in ihr drin gewesen sei (p. 22 Z. 111), was nach Ansicht der Verteidigung auf eine längere Zeit hindeute. Erstens verkennt die Verteidigung, dass die Wendung «eine Zeit lang» keinen konkreten Rückschluss auf die Länge eines Zeitraums zulässt.