des Zeitablaufs bis zur Einvernahme durchaus plausibel. Die Straf- und Zivilklägerin gab weitere (nachvollziehbare) Erinnerungslücken zu, indem sie zu Protokoll gab, dass sie kein Zeitgefühl mehr habe und sich nicht mehr so gut erinnern könne, wie lange der Vorfall gedauert habe (p. 22 Z. 159). Entgegen der Auffassung der Verteidigung spricht das Anerkennen von gewissen Erinnerungslücken, jedenfalls im Ausmass wie vorliegend, gerade für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen.