Die Straf- und Zivilklägerin konnte den Vorfall darüber hinaus räumlich und zeitlich einordnen. Sie gab an, dass sich der Vorfall in der Mitte des elften Monats ihrer Ehe ereignet habe, es sei irgendwann im November gewesen (p. 16 Z. 316 f.). Diese Aussage steht im Einklang mit ihrer Aussage, dass sie am 18. Dezember 2020 geheiratet hätten (p. 14 Z. 214). Sie gab des Weiteren konstant an, dass sich der Vorfall an einem Vormittag ereignet habe und es im November gewesen sei (p. 16 Z. 317 f., p. 20 Z. 48, p. 25 Z. 279 und 297). Das sich die Straf- und Zivilklägerin hingegen nicht an das genaue Datum (p. 16 Z. 316 f.) oder den Wochentag (p. 25 Z. 293 f.) erinnern konnte, erscheint angesichts