Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind zudem detailreich und enthalten Nebensächlichkeiten. Insbesondere sticht die Aussage hervor, dass sie den Beschuldigten nicht richtig habe sehen können, weil er sie an den Haaren gezogen habe (p. 21 Z. 72 f.). Eine solch originelle und logisch-stimmige Aussage macht nur jemand, der das auch erlebt hat. Weiter sagte sie aus, dass, als sie den Geschlechtsverkehr abgelehnt habe, sich der Gesichtsausdruck des Beschuldigten geändert habe und sie in solchen Situationen dem Beschuldigten normalerweise versucht habe auszuweichen (p. 21 Z. 58 ff.).