Zudem erblickt die Verteidigung einen Widerspruch in der Aussage, dass die Straf- und Zivilklägerin in der zweiten Einvernahme erzählt habe, sie sei ins Wohnzimmer gegangen und der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie ein Hund sei (p. 21 Z. 63 ff.); anlässlich der ersten Einvernahme habe sie nämlich ausgesagt, dass sie im Schlafzimmer gewesen sei und der Beschuldigte ihr «Du Hund, wie kannst du mir Nein sagen?» gesagt habe und sie dann das Schlafzimmer verlassen habe (p. 16 Z. 322 f.). Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte der Strafund Zivilklägerin: «Du Hund, wie kannst du mir Nein sagen?», gesagt haben soll, eine gewisse Dis-