Entsprechend erklärte die Straf- und Zivilklägerin in der zweiten Einvernahme auch, dass sie die Wäsche am Umplatzieren gewesen sei (p. 20 Z. 50), was mit den Aussagen in der ersten Einvernahme übereinstimmt. Dies wirkt nicht einstudiert und spricht für eine erlebnisbasierte Erzählung, zumal es sich um das Rahmengeschehen handelte.