Diese unterschiedliche (möglicherweise auch durch die Übersetzung [mit-]beeinflusste) Wortwahl spricht gerade für ein erlebnisbasiertes Erzählen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und gegen ein stereotypes Wiedergeben einer einstudierten Geschichte, denn die beiden Aussagen beschreiben nach Ansicht des Gerichts den gleichen Lebenssachverhalt, jedoch mit unterschiedlichen Worten. Entsprechend erklärte die Straf- und Zivilklägerin in der zweiten Einvernahme auch, dass sie die Wäsche am Umplatzieren gewesen sei (p. 20 Z. 50), was mit den Aussagen in der ersten Einvernahme übereinstimmt.