Das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin widersprüchlich seien, da sie anlässlich der ersten Einvernahme geschildert habe, den Kleiderschrank aufgeräumt und die Kleider gefaltet zu haben (p. 16 Z. 319 f.), in der zweiten Einvernahme aber davon gesprochen habe, am Reinigen gewesen zu sein (p. 20 Z. 48 f.), vermag nicht zu überzeugen. Diese unterschiedliche (möglicherweise auch durch die Übersetzung [mit-]beeinflusste)