Sie sei einfach dagelegen, wie gelähmt (p. 21 Z. 87, p. 22 Z. 153). Im Rahmen der dritten 20 Einvernahme vom 30.08.2022 und der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 03.04.2023 bestätigte sie ihre Aussagen (p. 38 Z. 118 ff., p. 209 Z. 1 ff.). All diese Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin wirken erlebnisbasiert, anschaulich, detailliert und nachvollziehbar. Zudem tauchen in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Kerngeschehen keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf.