11.3.2 Aussagen der Privatklägerin Die Vorinstanz erwog zu den Aussagen der Privatklägerin vorab was folgt (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 276 ff.; Hervorhebungen im Original): Die Straf- und Zivilklägerin sagte bei allen Einvernahmen am 04.05.2022, 19.05.2022 [recte: 16.05.2022], 30.08.2022 und 03.04.2023 konstant aus. So gab sie in zwei freien Erzählungen und auf die folgenden Fragen anlässlich der ersten und zweiten Einvernahme weitestgehend denselben Sachverhalt wieder.