Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Vorinstanz hätte den Rahmensachverhalt bzw. die diesbezüglichen Aussagen der Beteiligten nicht oder zu wenig berücksichtigt, was der Doktrin der Aussagewürdigung widerspreche. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass insbesondere Ausführungen betreffend die Aussagen der Beteiligten zum Rahmengeschehen sowie bei der Privatklägerin eine eingehendere Überprüfung der Motivlage zu ergänzen bzw. präzisieren sind. Betreffend das Rahmengeschehen kann vorab auf die Ausführungen in E. 10 hiervor verwiesen werden. 11.3.2 Aussagen der Privatklägerin