Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Kammer der Aussagenwürdigung der Vorinstanz weitgehend anschliessen kann, wobei im Folgenden gewisse Ergänzungen und Präzisierungen angezeigt sind. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Vorinstanz hätte den Rahmensachverhalt bzw. die diesbezüglichen Aussagen der Beteiligten nicht oder zu wenig berücksichtigt, was der Doktrin der Aussagewürdigung widerspreche.