19 11.3 Beweiswürdigung der Kammer 11.3.1 Ausgangslage Beweiswürdigend ist vorab festzuhalten, dass es beim Vorwurf um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation geht. Zusammengefasst erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft, jene des Beschuldigten hingegen als unglaubhaft. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Kammer der Aussagenwürdigung der Vorinstanz weitgehend anschliessen kann, wobei im Folgenden gewisse Ergänzungen und Präzisierungen angezeigt sind.