Dieser Chatverlauf ist als Parteibehauptung zu qualifizieren; es kommt ihm nicht die Qualität eines Beweismittels zu. Zur Begründung wird auf E. 11.3.4 hiernach verwiesen. Objektive Beweismittel liegen grundsätzlich keine vor, wobei aus den in den Akten liegenden Arztberichten der Privatklägerin (pag. 97 ff.; pag. 171 ff. und pag. 184 ff.) vereinzelt Rückschlüsse gezogen werden können.