461 ff.]). Der Beschuldigte wurde am 11. Juli 2022 durch die Polizei delegiert einvernommen (pag. 43 ff.). Weiter wurde er durch die Staatsanwaltschaft am 30. August 2022 (pag. 57 ff.), durch die Vorinstanz am 3. April 2023 (pag. 213 ff.) und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 26. November 2024 (pag. 482 ff.) durch die Kammer einvernommen. Die Verteidigung reichte oberinstanzlich einen WhatsApp-Chatverlauf ein, bei welchem es sich um einen Chat zwischen der Privatklägerin und der Schwester des Beschuldigten handeln solle (vgl. E. 3 hiervor). Dieser Chatverlauf ist als Parteibehauptung zu qualifizieren;