59 Z. 52) und ihre Aussagen würden nicht stimmen (etwa pag. 59 Z. 52 f.). Der Beschuldigte schilderte aber kaum konkrete Situationen oder Beispiele von Vorfällen, sondern beliess es bei den allgemeinen Gegenangriffen. Es lässt sich feststellen, dass der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe pauschal abstritt oder mit Gegenfragen antwortete. Demgegenüber tätigte er zum Rahmengeschehen vergleichsweise ausführliche Aussagen. Somit ist ein gewisser Strukturbruch in seinen Aussagen zu erkennen. Seine Aussagen zum Rahmengeschehen wirken insgesamt zielgerichtet und wenig glaubhaft.