18 die Privatklägerin nicht selbst über ihren Aufenthaltsort bestimmen durfte oder zumindest das Einverständnis des Beschuldigten benötigte. Die Privatklägerin beschrieb der Beschuldigte als gierig (pag. 46 Z. 134), sie habe ein «angriffiges, aggressives Wesen» an sich (pag. 47 Z. 164) und er fürchte sich vor dieser Frau (pag. 53 Z. 474). Die Privatklägerin machte seiner Ansicht nach Probleme («als sie wieder Probleme verursacht hat» pag. 45 Z. 78; «Sie machte aber weiterhin Problem» pag. 59 Z. 52) und ihre Aussagen würden nicht stimmen (etwa pag.