59 Z. 49 ff.). Der Beschuldigte versuchte fast krampfhaft sich als fortschrittlichen und gegenüber Frauen, insbesondere gegenüber der Privatklägerin, respektvollen Menschen sowie unterstützenden Ehemann darzustellen. Allerdings geht aus seinen Aussagen hervor, dass er offenbar über die Privatklägerin bestimmte: Betreffend den Aufenthalt der Privatklägerin in der Türkei im Dezember 2021 und Januar 2022 gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin für einen Monat in die Türkei in die Ferien geschickt zu haben (vgl. pag. 48 Z. 222 und Z. 239; pag. 59 Z. 59 f.; ferner pag. 46 Z. 90: «Ich dachte mir einfach so kann sie dort Zeit verbringen»). Diese Aussagen lassen vermuten, dass