49 Z. 291 ff.). Zur Familie der Privatklägerin gab der Beschuldigte zu Protokoll, ihr Vater habe einen Mann umgebracht und ihre Tante habe einen Onkel mit einer Waffe umgebracht (pag. 48 Z. 241 f.). Oberinstanzlich sagte der Beschuldigte auf Frage, ob es zutreffe, dass verschiedene Personen in der Familie, d.h. sowohl in der Familie der Privatklägerin als auch in seiner Familie, teilweise kriminell geworden seien, dies bei ihrer Familie nicht zu wissen. In seiner Familie gebe es keine Kriminellen (pag. 490 Z. 9). Diese Aussagen sind widersprüchlich, da er ursprünglich u.a. gesagt hatte, der Vater der Privatklägerin habe einen Mann umgebracht.