490 Z. 19). Unlogisch erscheint jedoch die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, weshalb die Privatklägerin seinen Bruder unnötig belasten sollte. Der Beschuldigte antwortete u.a. mit der folgenden Gegenfrage: «Warum sollte ich es beanspruchen meinen Bruder in der Türkei zu brauchen, wenn ich auch hier einen habe?» (pag. 50 Z. 341 ff.). Ebenso wenig nachvollziehbar ist die folgende Aussage des Beschuldigten: «[…], soweit ich das verstehe, fürchtet sie vor allem in der Türkei um ihr Leben. Aber so wie ich dort Verwandte habe, habe ich auch hier Verwandte. Aus diesem Grund gibt es überhaupt keinen Grund sich zu fürchten» (pag. 49 Z. 291 ff.).