50 Z. 343 f.). Von seiner Familie sprach der Beschuldigte – auch nachdem ihm die Aussagen der Privatklägerin betreffend allfällige Waffengewalt vorgehalten wurden – nur positiv. So meinte er, dass sein Bruder eine gute Ehe habe. Er sei Q.________ (Beruf) und habe die Privatklägerin in der Türkei herumgefahren (vgl. pag. 490 Z. 14 ff.). Sein Bruder habe ihr bei unterschiedlichsten Dingen geholfen (vgl. pag. 50 Z. 336 ff. und pag. 490 Z. 15 f.). Sein Bruder halte dem Vater keine Waffe vor. Weiter sagte der Beschuldigte: «Bei uns ehren wir unsere Eltern» (pag. 490 Z. 19).