17 Auf Frage nach seinem Umfeld und demjenigen der Privatklägerin, antwortete der Beschuldigte, dass sie [die Privatklägerin] noch neu hier sei und deshalb noch keinen Freundeskreis habe, es aber Verwandte von ihnen geben würde (pag. 47 Z. 142 ff.). Verwandte von ihm würden in P.________ (Ort) leben. Ausserdem würden sein Vater und einer seiner Brüder hier leben (vgl. pag. 47 Z. 147 f.). Ein Bruder des Beschuldigten lebt offenbar in der Schweiz und der andere in der Türkei (vgl. pag. 50 Z. 343 f.).