485 Z. 26 f. und Z. 32 f). Die Privatklägerin hielt sich dann auch unbestrittenermassen im Dezember 2021 und Januar 2022 während ca. eines Monates in der Türkei auf (vgl. E. 10.2 hiervor). Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Eheproblemen mehrere Versionen nannte und sich diese zeitlich nicht mit dem unbestrittenen Türkeiaufenthalt der Privatklägerin in Einklang bringen lassen. Auf Vorhalt der diversen Aussagen der Privatklägerin, wonach es in ihrer Kultur nicht zulässig sei, sich als Frau dem Mann zu widersetzen, sagte der Beschuldigte: «So eine Kultur haben wir nicht, so etwas gibt es nicht» pag.