59 Z. 64 f.). Gegenüber der Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Eheprobleme hätten dann ca. im März [2022] angefangen und ca. drei Monate vorher [somit ca. im Dezember 2021] sei der negative Bescheid wegen des Familiennachzuges gekommen (vgl. pag. 485 Z. 20). Widersprüchlich sind jedoch seine weiteren Aussagen, wonach drei-vier Monate noch gut gewesen seien und er – als die Probleme begonnen hätten – gedacht habe, dass die Privatklägerin mal in die Ferien gehe (vgl. pag. 485 Z. 26 f. und Z. 32 f).