45 Z. 68 f.). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte, es habe alles damit angefangen, dass der Sohn der Privatklägerin nicht in die Schweiz habe kommen können (pag. 59 Z. 46 f.). Weiter berichtete der Beschuldigte, die Privatklägerin sei nach ihrem Aufenthalt in der Türkei wieder zurückgekommen und zwei Monate später hätten die Probleme wieder angefangen (pag. 59 Z. 64 f.).