473 Z. 1 f.). Einen klaren Grund, weshalb es in der Ehe mit dem Beschuldigten zu Problemen kam, nannte die Privatklägerin nicht. Sie wurde dazu aber auch nie explizit befragt. Sie berichtete, er würde es nicht akzeptieren können, wenn sie kein Essen zubereitet hatte. Dies sei auch ein Grund für die Streitereien gewesen (pag. 16 Z. 284 f.). Oberinstanzlich antwortete sie auf die Frage, wie es zu ihrem alleinigen Türkeiaufenthalt im Dezember 2021 / Januar 2022 gekommen sei, dass da Streitereien, wörtliche Gewalt gewesen seien. Sie habe verschiedene Ehebetrüge [seitens des Beschuldigten] beobachtet (pag. 465 Z. 24 ff.).