15 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte für sie einen Deutschkurs organisiert und ihr das Autofahren beigebracht habe. Wenn sie Zeit gehabt hätten, dann seien sie an einigen unbesuchten Orten herumgefahren und am Anfang habe sie der Beschuldigte dabei unterstützt (vgl. pag. 466 Z. 1 ff.). Diese Aussage ist kein Widerspruch zu ihren anderen Aussagen, wonach der Beschuldigte sie kontrolliert habe, denn gemäss übereinstimmender Aussagen der beiden Ehegatten verlief die Ehe am Anfang bzw. in den ersten Monaten gut.