22 Z. 148 ff.). Die Privatklägerin erklärte sinngemäss, dass Straftaten nicht aus der Familie heraus gehen würden. Man gehe nicht zur Polizei, sondern kläre es untereinander in der Familie. Dies, weil man Angst habe, dass man sich vor den Leuten schämen müsse und das Gesicht verliere (pag. 474 Z. 29 ff.). Ferner gab sie zu Protokoll, zuerst versucht zu haben, «das Problem» in der Familie zu lösen. Sie habe gedacht, wenn sie die Polizei rufe, dann als schlechte, ungehorsame Ehefrau dazustehen. Dies sei dann gegen ihre Tradition und Sitte (vgl. pag. 14 Z. 197 ff.)