467 Z. 20 f.). Die Privatklägerin äusserte sich auch in ihren weiteren Einvernahmen zu ihrer Kultur und dem familiären Hintergrund und erläuterte, dass sie als Frau alle Handlungen ihres Mannes zu dulden habe. So gab sie etwa an, dass man ihr in ihrer Kultur sehr stark beigebracht habe, den Mann zu ertragen mit all seinen Schwächen. Da es eine Heirat in der Verwandtschaft gewesen sei, habe sie auch sehr grossen Druck von aussen gehabt (pag. 23 f. Z. 212 ff.). In ihrer Kultur sei das so, dass die Männer alles tun könnten und die Frauen sich unterordnen müssten (pag. 21 Z. 62 f.; vgl. auch pag. 22 Z. 148 ff.).