16 Z. 290 f.). Dies offenbar im Gegensatz zur Türkei, denn die Privatklägerin sagte: «Wenn ich [mich] mit der gleichen Anklage bei der Polizei in der Türkei gemeldet hätte, würden sie mir sagen, dass ich über meinen Mann nichts Schlechtes sagen soll. Sie würden mich auch herablassend behandeln. Das ist die Wirklichkeit dieses Landes, aber ich bin keine Landesverräterin. Ich habe auch keine Sicherheit dort für mein Leben oder das meiner Kinder» (pag. 16 Z. 292 ff.). Wenn eine Frau in der Türkei mit ihrem Leben etc. bedroht werde, dann sage die Polizei, sie solle nach Hause zum Mann gehen (pag. 467 Z. 20 f.).