Nur so viel er ihr erlaubt habe, habe sie tun dürfen. Selbst raus gehen und Luft schnappen habe sie nur in seiner Begleitung dürfen (pag. 12 Z. 82 ff.). Betreffend die Arbeitsstelle gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie den Beschuldigten habe überzeugen können, dass er sie trotzdem unter Kontrolle behalten könne. Der Beschuldigte habe ihr dann die Arbeitsstelle vermittelt resp. O.________, die (Ex-)Frau des Bruders ihres Mannes, habe einen Job für sie gefunden und dadurch habe O.________ sie unter Kontrolle haben sollen (vgl.