45 Z. 77 f.). Unbestritten ist sodann, dass die Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin nicht gut lief und es bereits kurze Zeit nach der Einreise der Privatklägerin in die Schweiz Eheprobleme gab. Über den Zeitpunkt der beginnenden Eheprobleme gehen die Aussagen jedoch auseinander. Gemäss der Privatklägerin sei das