Das Alter und die kurze Zeit, in welcher sich die beiden Beteiligten vor der Eheschliessung kannten, sowie die Tatsache, dass die Privatklägerin vorher bereits eine Ehe und der Beschuldigte sogar zwei Ehen hatte, weisen darauf hin, dass die Ehe in irgendeiner Art durch die Verwandtschaft arrangiert war und die islamische Kultur eine Rolle spielte. Es gibt allerdings keine konkreten Hinweise darauf, dass es sich um eine Zwangsehe handelte. Gemäss übereinstimmender Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin hielt sich die Privatklägerin ab Ende Dezember 2021 bis Januar 2022 während ca. eines Monats in der Türkei auf (pag. 14 Z. 210 f.; pag. 45 Z. 77 f.).