Ob es sich um eine Zwangsehe handelte oder ob die beiden Beteiligten einander lediglich durch die gemeinsame Verwandtschaft empfohlen und vorgestellt wurden, lässt sich nicht abschliessend feststellen, ist indessen für die Beurteilung der angeklagten Sachverhalte auch nicht entscheidend. Das Alter und die kurze Zeit, in welcher sich die beiden Beteiligten vor der Eheschliessung kannten, sowie die Tatsache, dass die Privatklägerin vorher bereits eine Ehe und der Beschuldigte sogar zwei Ehen hatte, weisen darauf hin, dass die Ehe in irgendeiner Art durch die Verwandtschaft arrangiert war und die islamische Kultur eine Rolle spielte.