478 Z. 145 f.). Demgegenüber gab der Beschuldigte an, das Kennenlernen sei zwar arrangiert gewesen, die Ehe aber freiwillig geschlossen worden (pag. 45 Z. 45 ff.; vgl. pag. 484 Z. 38 ff.). Ob es sich um eine Zwangsehe handelte oder ob die beiden Beteiligten einander lediglich durch die gemeinsame Verwandtschaft empfohlen und vorgestellt wurden, lässt sich nicht abschliessend feststellen, ist indessen für die Beurteilung der angeklagten Sachverhalte auch nicht entscheidend.