483 Z. 27). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Eheschliessung mit der Privatklägerin im Jahr 2020 49 Jahre alt und die Privatklägerin war 40 Jahre alt. Sowohl die Privatklägerin (pag. 14 Z. 220 f.) als auch der Beschuldigte (pag. 213 Z. 38) hatten bereits Kinder aus jeweiligen vorherigen Ehen. Die Privatklägerin gab an, dass sie und der Beschuldigte keine weiteren Kinder mehr wollten (pag. 26 Z. 328 f. und pag. 29 Z. 488 f.). Betreffend das Zustandekommen der Ehe ist konkretisierend festzuhalten, dass beide Beteiligten aussagten, sie hätten sich zum Zeitpunkt der Eheschliessung noch nicht wirklich gekannt (pag. 45 Z. 41 ff.; vgl. pag. 477 Z. 1 ff.).