Aus diesem Grund wurde vorliegend auch die Privatklägerin vor dem Berufungsgericht nochmals eingehend und detailliert einvernommen. 10.2 Bestrittene und unbestrittene Vor- bzw. Beziehungsgeschichte Die Vorinstanz hat zur zwischen den Parteien unbestrittenen Vor- bzw. Beziehungsgeschichte das Folgende ausgeführt (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 275): Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin sind miteinander verwandt und wurden einander durch die gemeinsame Familie im Jahr 2020 bekannt gemacht (Beschuldiger: p. 45 Z. 41 ff.; Strafund Zivilklägerin: p. 12 Z. 76 ff.).