Bei der Aussagewürdigung ist vorliegend stets zu bedenken, dass die Aussagen beider Beteiligten übersetzt wurden. Vorab ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass der Rahmensachverhalt, d.h. die Vorgeschichte und die Beziehungsgeschichte des Beschuldigten und der Privatklägerin, nicht ausgeblendet werden kann und nur das Kerngeschehen massgeblich wäre. Der Rahmensachverhalt bildet jedoch auch nicht das zentrale Beweisthema. Die Aussagenanalyse zum Rahmensachverhalt folgt in E. 10.4 hiernach.