9. Vorbemerkung Betreffend den Vorfall vom 25. auf den 26. März 2022 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich mit seinem Verhalten der Drohung und der Tätlichkeiten strafbar gemacht zu haben. Aufgrund des (teilweise) engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs werden daher die Vorwürfe der Drohung sowie der gesamte Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten im Rahmen der Beweiswürdigung gemeinsam abgehandelt. Die Beweiswürdigung betreffend den gravierendsten Vorwurf, der Vergewaltigung, wird separat vorgenommen.