Aufgrund des Verschlechterungsverbots wäre ein Schuldspruch betreffend die weitergehend angeklagten Tatzeiträume ohnehin nicht möglich, weshalb die Kammer auf eine inhaltliche Überprüfung verzichten kann. Im Urteilsdispositiv hat jedoch eine Korrektur zu erfolgen und folglich betreffend die eingeschränkten Tatzeiträume ein Freispruch zu erfolgen (s. erstinstanzliches Urteil vom 29. November 2024 Ziff. II.).