9 ten Tätlichkeiten handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, sondern jeder einzelne Vorfall stellt ein neues Delikt dar, welches beurteilt werden muss. Folglich hätte die Vorinstanz betreffend die weitergehend angeklagten Tatzeiträume entweder einen Freispruch fällen oder das Verfahren diesbezüglich einstellen müssen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots wäre ein Schuldspruch betreffend die weitergehend angeklagten Tatzeiträume ohnehin nicht möglich, weshalb die Kammer auf eine inhaltliche Überprüfung verzichten kann.