7. Einschränkung des Tatzeitraums betreffend die wiederholten Tätlichkeiten und Teilfreispruch Die Vorinstanz schränkte betreffend die wiederholten Tätlichkeiten (Ziff. I.1. der AKS) den angeklagten Tatzeitraum ein und stellte auf einen Tatzeitraum vom 1. Februar 2022 bis 26. März 2022 ab (pag. 295). Betreffend die weitergehend angeklagten Tatzeiträume, d.h. vom 1. November 2021 bis 31. Januar 2022 sowie vom 27. März 2022 bis 4. Mai 2022, schwieg sich die Vorinstanz im Urteilsdispositiv jedoch aus (vgl. Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Bei wiederhol-